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Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern, nach Artikel 35a Absatz 1 FMG weitere kabelgebundene Anschlüsse zu dulden sowie nach Artikel 35b Absatz 1 FMG den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt zu gewähren und die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch:
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