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Art. 54a

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt.
  2. Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine angemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben.
  3. Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet.
  4. Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses berechnet sich nach den folgenden Regeln:
    1. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effizienten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht wird.
    2. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungs- und Belagsbau im Verhältnis von 7:3 indexiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.

1 commentary

N1.Kostenorientierte Preise für Kabelkanalisationen

Art. 54a FDV ist eine Ausführungsvorschrift zu Art. 11 FMG und regelt die kostenorientierte Preisgestaltung von Kabelkanalisationen durch marktbeherrschende Anbieterinnen gegenüber anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Soweit ein Anbieter nicht am Endkundenmarkt auftritt, findet Art. 54a FDV nach der genannten Entscheidung keine Anwendung.

An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen nichts, die Vorinstanz habe mit der Gutheissung der durch die Beschwerdegegnerin für die Periode 2013 - 2017 festgesetzten Gebühren faktisch Art. 54a FDV zur Anwendung gebracht, der es erlaube, die Abschreibungen ausser Betracht zu lassen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 54a FDV eine Ausführungsvorschrift zu Art. 11 FMG darstellt, welcher marktbeherrschenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten vorschreibt, dass sie anderen Anbieterinnen in bestimmten Formen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren müssen. Mit Art. 54a FDV hat der Bundesrat dabei (in Ausschöpfung der ihm durch Art. 11 Abs. 3 FMG verliehenen Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten) eine Vorschrift für die kostenorientierte Preisgestaltung von Kabelkanalisationen erlassen. Diese Vorschrift betrifft, wie sich aus Art. 11 Abs. 1 FMG ergibt, nur die Preisgestaltung marktbeherrschender Anbieterinnen gegenüber anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten und ist daher, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtener Entscheid, E. 7.1), auf die Beschwerdegegnerin, welche nicht am Endkundenmarkt auftritt, nicht anwendbar.

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