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Art. 36

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Mehrwertdienste müssen für die Benutzerinnen und Benutzer klar erkennbar sein.
  2. Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Artikeln 24b –24i AEFV1und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV verwendet werden.2
  3. Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15a –15f AEFV verwendet werden. 3bis. Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach den Absätzen 2 und 3 gelten auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, wenn sie diese nicht selbst anbieten.3
  4. Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, müssen eindeutig und ausdrücklich als Mehrwertdienste gekennzeichnet werden.
  5. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten müssen einer separaten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören.

Footnotes

  1. SR 784.104

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

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