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Art. 18

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die Grundversorgungskonzessionärin kann die Erstellung oder Umrüstung eines Anschlusses zur Erbringung der Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde eine von ihr festgelegte Mindestvertragsdauer nicht akzeptiert. Diese endet spätestens mit dem Ablauf der Grundversorgungskonzession.
  2. Sie kann die Erstellung oder Umrüstung auch verweigern, wenn dabei Kosten von mehr als 12 700 Franken anfallen und die Kundin oder der Kunde den Teil der Kosten nicht übernimmt, der diesen Betrag übersteigt.
  3. Leistet die Kundin oder der Kunde eine Kostenbeteiligung, so darf die Grundversorgungskonzessionärin keine Mindestvertragsdauer vorsehen.

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