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Art. 12

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben.
  2. Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.
  3. Die Grundversorgungskonzession wird derjenigen Bewerberin erteilt, welche die Entscheidungskriterien erfüllt und keine finanzielle Abgeltung verlangt. Wenn mehrere Bewerberinnen die Entscheidungskriterien erfüllen und keine finanzielle Abgeltung verlangen, wird die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt, welche die für die qualitative Bewertung benutzten Kriterien am besten erfüllt.
  4. Beanspruchen alle Bewerberinnen, welche die Entscheidungskriterien erfüllen, eine finanzielle Abgeltung, so erhält diejenige Bewerberin den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen dem Ergebnis der qualitativen Bewertung und der benötigten Abgeltung aufweist.
  5. Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) zieht eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heran, wenn:
    1. sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann;
    2. die Ausschreibung zu keinen Bewerbungen geführt hat;
    3. die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen erfolgte, namentlich wenn nur eine Bewerbung vorlag;
    4. am Ende der Ausschreibung keine Bewerberin die Entscheidungskriterien erfüllt.
  6. Die auf Grund von Absatz 5 bezeichnete Konzessionärin kann eine finanzielle Abgeltung fordern.
  7. Die neue Grundversorgungskonzession ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Konzession zu erteilen.

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