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Art. 10b

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die Mobilfunkanbieterinnen ermöglichen die Nutzung von Roamingdiensten erst, nachdem eine Kostenlimite festgelegt wurde. Die Kundinnen und Kunden müssen die Möglichkeit haben, die Kostenlimite nachträglich anzupassen.
  2. Die Anbieterinnen ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu den Roamingdiensten jederzeit einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren.
  3. Sie deaktivieren die Roamingdienste in Luftfahrzeugen, auf Schiffen und per Satellit standardmässig und unabhängig von der Freigabe nach Absatz 1. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Roamingdienste muss unabhängig von der Deaktivierung und Reaktivierung nach Absatz 2 möglich sein.
  4. Die Anbieterinnen dürfen ihren Kundinnen und Kunden die Nutzung von Roamingdiensten von Drittanbieterinnen nicht aktiv erschweren oder verunmöglichen.

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