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Art. 108e

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung Folgendes gewährleisten:
    1. den unentgeltlichen Zugang zu den Diensten nach Artikel 27 Absatz 1;
    2. die Leitweglenkung nach Artikel 28;
    3. die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 28a Absätze 1–5.
  2. Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die Pflicht nach Artikel 29a Absatz 1 erfüllen. Sie müssen den Zugang nach Artikel 28a Absatz 6 spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung sicherstellen.
  3. Die Hilfs- und Beratungsdienste, welche die Standortidentifikation und die geräteeigene Ortungsfunktionen sowie das Recht auf Erzwingung der Rufnummernanzeige weiterhin beanspruchen wollen, müssen die Gesuche nach den Artikeln 29 Absatz 3 und 84 Absatz 5 spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung einreichen. Lehnt das BAKOM das Gesuch ab, so verfügt es den Zeitpunkt, ab dem die Standortidentifikation deaktiviert sein muss. Die Deaktivierung muss spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Deaktivierung dürfen die Hilfs- und Beratungsdienste die Standortidentifikation weiterhin nutzen und die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Funktion weiterhin sicherstellen.
  4. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Standortidentifikation für Nummern, für die nach Artikel 29 Absatz 3 FDV in der Fassung vom 1. Januar 20211die Standortidentifikation garantiert werden muss, während 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung sicherstellen. Sie müssen die Standortidentifikation nach Ablauf dieser Frist innerhalb von 6 Monaten deaktivieren.

Footnotes

  1. AS 2020 6183

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