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Art. 103

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  2. Die Ergebnisse müssen eine Form aufweisen, die keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.
  3. Die Verwendung oder die Reproduktion der Ergebnisse ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen.

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