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Art. 58

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
  2. Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:1
    1. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
    2. von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
    3. die Konzession durch Auflagen ergänzen;
    4. die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
    5. 2 der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr
      oder ihm Auflagen machen.
  3. Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
  4. Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
  5. Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

2 commentaries

N1.Aufsicht und Durchsetzung bei Fernmeldeanlagen

Das BAKOM überwacht die Einhaltung des internationalen Fernmelderechts, des Fernmeldegesetzes sowie der zugehörigen Ausführungsvorschriften und Konzessionen. Es kontrolliert – insbesondere bei sog. «Fernmeldeanlagen» – die Vorschriften über Import, Anbieten, Bereitstellen auf dem Markt, Inbetriebnahme, Erstellen und Betreiben. Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, trifft das BAKOM die erforderlichen Massnahmen. Zudem verfolgt und beurteilt es Widerhandlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts.

Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst, Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18.
Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst, Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18.

N2.Durchsetzungspflichten und Sanktionen des BAKOM

Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, trifft es die hierfür nötigen Massnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften (vgl. Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV) und verfolgt Widerhandlungen nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts (Art. 55 FMG i.V.m. VStrR).

Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst, Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18. November 2020 [SR 784.105.11]).
Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst, Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18. November 2020 [SR 784.105.11]).