Voltar à lei

Art. 55

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52–54 werden vom UVEK nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741verfolgt und beurteilt.
  2. Das UVEK kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem BAKOM übertragen.

Footnotes

  1. SR 313.0

1 commentary

N1.Delegation strafrechtlicher Befugnisse an das BAKOM

Die Möglichkeit, die Verfolgung, Beurteilung und den Vollzug an das BAKOM zu übertragen, ist durch die Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse (vgl. Art. 1 dieser Verordnung) geregelt.

Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst, Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18. November 2020 [SR 784.105.11]).
Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst, Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18. November 2020 [SR 784.105.11]).
Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 Bst. a FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18. November 2020 [SR 784.105.11]).