Voltar à lei

Art. 35a

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer müssen, soweit zumutbar, nebst dem Anschluss ihrer Wahl weitere Anschlüsse bis in die Wohnungen oder die Geschäftsräume dulden, wenn eine Anbieterin von Fernmeldediensten dies verlangt und die Kosten dafür übernimmt.1
  2. Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten.
  3. Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn:
    1. eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;
    2. der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldedienstanbieterin oder gegebenenfalls die Vermieterin oder der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.2
  4. Die Anbieterin von Fernmeldediensten oder die Vermieterin oder der Vermieter kann unbenutzte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren. Für die Versiegelung und die Entsiegelung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

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