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Art. 31

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951über die technischen Handelshemmnisse).2
  2. Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es:3
    1. technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder
    2. 4 technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
  3. Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das BAKOM die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft. 3bis. Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.5
  4. Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das BAKOM diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, auf dem Markt bereitstellt6oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des BAKOM und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.
  5. Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das BAKOM vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.

Footnotes

  1. SR 946.51

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  6. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607;BBl 2016 7133). Die Änderung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

1 commentary

N1.Konformitätskennzeichen und Sanktionen

Das BAKOM kann die in Art. 31 FMG konkretisierten Anforderungen näher ausgestalten; es hat etwa angeordnet, dass das Konformitätskennzeichen ausserhalb des Batteriefachs zu platzieren sei. Gemäss Art. 33 Abs. 3 FMG können bei Nichtkonformität Massnahmen wie die Beschränkung des Inverkehrbringens, der Rückruf oder die Beschlagnahme angeordnet werden.

Mit Art. 31 FMG besteht eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Bereich von Fernmeldeanlagen (vgl. vorne E. 3.1). Diese Bestimmung erlaubt eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Das hat der Bundesrat mit Erlass der FAV getan. Art. 33 Abs. 3 FMG erlaubt es dem BAKOM sodann, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, wenn eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht entspricht, insbesondere, das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einzuschränken oder zu verbieten, die Herstellung des vorschriftmässigen Zustandes oder den Rückruf anzuordnen oder die Anlage entschädigungslos zu beschlagnahmen. Damit beruht die vom BAKOM zum einen angeordnete Massnahme, dass das Konformitätskennzeichen ausserhalb des Batteriefachs zu platzieren sei, letztlich auf einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Art. 31 FMG besteht eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Bereich von Fernmeldeanlagen (vgl. vorne E. 3.1). Diese Bestimmung erlaubt eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Das hat der Bundesrat mit Erlass der FAV getan. Art. 33 Abs. 3 FMG erlaubt es dem BAKOM sodann, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, wenn eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht entspricht, insbesondere, das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einzuschränken oder zu verbieten, die Herstellung des vorschriftmässigen Zustandes oder den Rückruf anzuordnen oder die Anlage entschädigungslos zu beschlagnahmen. Damit beruht die vom BAKOM zum einen angeordnete Massnahme, dass das Konformitätskennzeichen ausserhalb des Batteriefachs zu platzieren sei, letztlich auf einer gesetzlichen Grundlage.