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Art. 25

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Das BAKOM verwaltet das Frequenzspektrum sowie die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Nutzung sowie zur Sicherung eines gleichberechtigten Zugangs zu diesen Gütern gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan. 1bis. Es erlässt den nationalen Frequenzzuweisungsplan. Dabei trägt es in angemessener Weise den Frequenzbedürfnissen Rechnung, die sich aus den Aufgaben der Armee und des Zivilschutzes ergeben; es arbeitet mit der zuständigen Stelle der Armee zusammen.1
  2. Der Bundesrat genehmigt den nationalen Frequenzzuweisungsplan.2
  3. Er kann der Armee bei einem Truppenaufgebot für die Dauer des Einsatzes zusätzliche freie oder bereits konzessionierte Frequenzen zuteilen.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737;BBl 2003 1569 ) .

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

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