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Art. 15

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original

Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss:

  1. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;
  2. 1 glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer
    sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Artikel 19 dafür beansprucht wird;
  3. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;
  4. 2 dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951).

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