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Art. 12e

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Die Anbieterinnen von Internetzugängen übertragen Informationen, ohne dabei zwischen Sendern, Empfängern, Inhalten, Diensten, Diensteklassen, Protokollen, Anwendungen, Programmen oder Endgeräten technisch oder wirtschaftlich zu unterscheiden.
  2. Sie dürfen Informationen unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um:
    1. eine gesetzliche Vorschrift oder einen Gerichtsentscheid zu befolgen;
    2. die Integrität oder Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste oder der angeschlossenen Endgeräte zu gewährleisten;
    3. einer ausdrücklichen Aufforderung der Kundin oder des Kunden nachzukommen; oder
    4. vorübergehende und aussergewöhnliche Netzwerküberlastungen zu bekämpfen; dabei sind gleiche Arten von Datenverkehr gleich zu behandeln.
  3. Sie dürfen neben dem Zugang zum Internet über denselben Anschluss andere Dienste anbieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste optimiert sein müssen, um die Qualitätsanforderungen der Kundinnen und Kunden zu erfüllen. Die anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden, und sie dürfen nicht die Qualität der Internetzugangsdienste verschlechtern.
  4. Behandeln sie Informationen bei der Übertragung technisch oder wirtschaftlich unterschiedlich, so müssen sie die Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit darüber informieren.

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