Voltar à lei

Art. 12

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste bündeln, sofern sie die im Bündel enthaltenen Dienste auch einzeln anbieten.
  2. Dienste müssen nicht einzeln angeboten werden, wenn sie aus technischen, wirtschaftlichen, Qualitäts- oder Sicherheitsgründen nur im Bündel angeboten werden können.
  3. Bündelt eine Anbieterin von Fernmeldediensten eigene Dienste mit Diensten eines durch sie beherrschten oder sie beherrschenden Drittunternehmens, so sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.