748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem BAZL die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutz- und Statistikzwecke benötigten Daten.
Das BAZL regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien.
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