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Art. 72

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Art, Fläche und Höhe ersichtlich sind.
  2. Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind mit Ausnahme von Flugsicherungsanlagen mindestens die geschützten Flächen des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters massgebend.
  3. Der Sicherheitszonenplan zeigt insbesondere auf:
    1. ob und wie der Luftraum durch Flugkörper benützt werden darf, namentlich durch Feuerwerkskörper;
    2. ob und wie Aktivitäten eingeschränkt sind, die eine Sichtbehinderung hervorrufen können, namentlich durch Verursachung starken Rauchs;
    3. ob und unter welchen Voraussetzungen Aktivitäten sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die eine Blendung bewirken können, namentlich durch Laserstrahlen oder grossflächig spiegelnde Bauten;
    4. ob und in welcher Form Änderungen der Flächennutzung, die zu einem erhöhten Vogelschlagrisiko führen können, einer Zustimmung des Flughafenhalters bedürfen; ist diese Zustimmung im Einzelfall strittig, entscheidet das BAZL unter Anhörung des Bundesamts für Umwelt und der kantonalen Fachstellen.

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