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Art. 58b

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Das BAZL ist zuständig für den Betrieb der nationalen Datenerfassungsschnittstelle und der Datenbank für Luftfahrthindernisse.
  2. Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachgeführt und verwaltet.
  3. Das BAZL kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten. Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen über die Vereinbarungen beigezogen.

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