Voltar à lei

Art. 29h

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist ermächtigt, die Ausweise der Besatzungen und die Bordpapiere in- und ausländischer Luftfahrzeuge stichprobenweise sowie bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf technische Mängel gemäss den Anordnungen des BAZL zu überprüfen.
  2. Er oder sie verweigert den Abflug, wenn eine Besatzung oder ein Luftfahrzeug nicht über die erforderlichen gültigen Ausweise oder Bordpapiere verfügt oder wenn bei einem Luftfahrzeug ein technischer Mangel besteht.
  3. Vorfälle nach Absatz 2 meldet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin dem BAZL ohne Verzug.

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