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Art. 27abis

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:
    1. den Beschrieb des Vorhabens;
    2. eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers;
    3. die folgenden Pläne:
    1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes, 2. Situationsplan des Projektes, 3. Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf; d. alle ortsüblichen Pläne, Unterlagen und Formulare, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben sind zu berücksichtigen, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist; e. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat, sowie bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Umweltverträglichkeitsbericht; f. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861erforderlich sind; g. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes; h. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind; i. allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen, und die entsprechenden Unterlagen nach Artikel 24; j. falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll, eine Begründung; k. Angaben, wie die Anforderungen nach den übrigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden.2
  2. Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 19303zu ergänzen.4
  3. Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der entsprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen.

Footnotes

  1. SR 814.41

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

  3. SR 711

  4. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

1 commentary

N1.Fehlende Einverständniserklärung des Grundeigentümers

Fehlt die Einverständniserklärung des Grundeigentümers, ist das Gesuch formell unvollständig.

Nach Art. 27abis Abs. 1 VIL sind die für die Plangenehmigungsunterlagen erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers enthalten (Bst. b). Die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Grundstücke Nrn. 443, 574 und 575 liegen teilweise im Flugplatzperimeter (vgl. dazu Plan 10724-02C vom 27.04.2017; Gesuchsbeilage 4a), so dass sich das Gesuch mangels Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin 1 bereits in formeller Hinsicht als unvollständig erweist.

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