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Art. 22

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
    1. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind;
    2. der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat;
    3. der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist;
    4. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist;
    5. 1 von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.
  2. Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Absatz 2.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

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