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Art. 39

748.01LFVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1974Fonte original

Bestehen bei einem Besatzungsmitglied Anzeichen für eine Angetrunkenheit, so ist eine Alkoholkontrolle durchzuführen. Diese richtet sich nach den Artikeln 40 Absätze 2–4, 41 und 42 Absätze 1 und 3.

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