Voltar à lei

Art. 9

748.0LFGFederal Act15 de jun. de 1950Fonte original
  1. Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Abflug und Landung nur auf Zollflugplätzen erfolgen.
  2. Ausnahmsweise kann die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAZL die Benützung anderer Abflug- und Landungsstellen gestatten.

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