Voltar à lei

Art. 88

748.0LFGFederal Act15 de jun. de 1950Fonte original
  1. Wer in Verletzung einer aufgrund von Artikel 7 verfügten Verkehrssperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt oder in der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz überfliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
  2. Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  3. Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

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