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Art. 55

748.0LFGFederal Act15 de jun. de 1950Fonte original

Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge gelten als schweizerische Luftfahrzeuge.

1 commentary

N1.Registereintrag als Nachweis der Schweizer Zugehörigkeit

Die Eintragung im Register gilt in Verwaltungspraxis regelmäßig als maßgeblicher Nachweis der schweizerischen Zugehörigkeit und ist entscheidend für die staatszugehörige Qualifikation von Luftfahrzeugen sowie für die Bestimmung der Zuständigkeit und die Anwendung schweizerischer luftfahrtrechtlicher Pflichten.

Das BAZL führt das schweizerische Luftfahrzeugregister (Art. 52 Abs. 1 LFG). Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge gelten als schweizerische Luftfahrzeuge (Art. 55 LFG). Das BAZL bescheinigt gemäss Art. 56 Abs. 1 LFG für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge die Eintragung (Bst. a), die Lufttüchtigkeit (Bst.