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Art. 51

748.0LFGFederal Act15 de jun. de 1950Fonte original
  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien.
  2. Er bestimmt insbesondere:
    1. welche Luftfahrzeuge als schweizerische Staatsluftfahrzeuge gelten;
    2. für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Art. 2 und 108).
  3. Er kann die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.

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