Voltar à lei

Art. 14

748.0LFGFederal Act15 de jun. de 1950Fonte original
  1. Flüge mit Überschallgeschwindigkeit sind im Luftraum über der Schweiz verboten.
  2. Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen verboten.
  3. Der Bundesrat kann fotografische Aufnahmen aus der Luft und deren Verbreitung, die Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen sowie die Beförderung bestimmter Gegenstände auf dem Luftwege verbieten oder von einer Bewilligung des BAZL abhängig machen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.