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Art. 85

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Besteht ein Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so ist der Reeder von seiner Haftung für leichtes Verschulden bei Krankheit und Berufsunfällen befreit.
  2. Fehlt der Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so haftet der Reeder, auch wenn ihn an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, dem Verunfallten oder Erkrankten oder seinen Hinterlassenen mindestens im Umfange der Versicherungsleistungen, die bei bestehendem Versicherungsschutz gewährt worden wären. Diese Ansprüche sind im gleichen Range wie die Heueransprüche privilegiert.

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