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Art. 82

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Der Seemann, der an Land gesetzt wird, hat Anspruch auf Heimbeförderung auf Kosten des Reeders nach dem Ort, wo er angeheuert wurde, es sei denn, dass er selber den Heuervertrag aus unberechtigten Gründen gekündigt hat oder dass der Vertrag wegen eines von ihm zu verantwortenden wichtigen Grundes aufgelöst wurde.1
  2. Die vom Reeder zu tragenden Kosten umfassen alle notwendigen Auslagen für Beförderung, Unterkunft und Verpflegung des Seemannes während der Reise sowie für seinen Unterhalt bis zu der für die Abreise festgesetzten Zeit. Versäumt der Seemann die erste ihm angewiesene Reisegelegenheit, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten selber zu tragen.
  3. Verweigert der Reeder die Heimbeförderung, obgleich der Seemann dazu berechtigt erscheint, so ist der nächste schweizerische Konsul dafür besorgt. Der Bund kann gegen den Reeder, und wenn sich der Anspruch auf Heimbeförderung als unbegründet erweist, gegen den Seemann Rückgriff nehmen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507;BBl 2009 8979).

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