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Art. 79

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Wird ein schweizerisches Seeschiff als verloren im Register gestrichen, so gelten die Heuerverträge der Seeleute nach Ablauf eines Monats seit der letzten Nachricht vom Seeschiff als dahingefallen. Der Reeder hat die bis dahin geschuldete Heuer nach erfolgter Streichung des Seeschiffes dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu bezahlen.
  2. Ist ein Mitglied der Schiffsbesatzung gestorben, verschollen erklärt oder unter Umständen verschwunden, die seinen Tod als sicher erscheinen lassen, so hat der Reeder die ausstehende Heuer dem SSA zu bezahlen.
  3. Das SSA hält die eingegangenen Beträge zur Verfügung der Anspruchsberechtigten.

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