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Art. 74

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Der Heueranspruch beginnt spätestens mit dem Tag der Anmusterung.
  2. Die Heuer ist am Ende jedes Monats, spätestens am Tag der Abmusterung unter Abzug allfälliger Vorschüsse auszubezahlen.
  3. Für die Zeit, während der der Seemann wegen Verbüssung einer Arreststrafe oder wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit an der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist, besteht kein Heueranspruch.
  4. Ist der Seemann wegen Krankheit oder Unfalls arbeitsunfähig, so ruht der Heueranspruch für die Zeit, während der der Seemann eine Taggeldentschädigung bezieht.

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