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Art. 60

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Mitglieder der Schiffsbesatzung sind der Kapitän und die Seeleute, die einen Dienst an Bord versehen und in der Musterrolle eingetragen sind.1
  2. Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, welche einen entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
  3. Das SSA kann, wenn es zur Wahrung schweizerischer Interessen notwendig ist, jederzeit und ohne Grundangabe die Entlassung eines Mitglieds der Schiffsbesatzung verfügen. Der Bund hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer solchen Verfügung dem entlassenen Mitglied der Schiffsbesatzung und dem Reeder erwächst, es sei denn, dass den Reeder oder den Seemann ein Verschulden an der Entlassung trifft.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703;BBl 1992 II 1561).

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