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Art. 152

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Wird ein Täter wegen Gefährdung des Schiffes oder der Schifffahrt, wegen Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff, Unterlassens der Hilfeleistung, Verlassens des Schiffes in Seenot, Nichtausübens des Kommandos oder Verlassens des Postens verurteilt und besteht die Gefahr, dass er weitere solche Taten begeht, so kann das Gericht den Rückzug des beruflichen Fähigkeitsausweises oder -zeugnisses verfügen sowie den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe verbieten.
  2. Wird der Täter wegen Flaggenmissbrauchs, Erschleichens der Registereintragung oder Missachtung einer auf Artikel 6 gestützten Anordnung des Bundesrates verurteilt und besteht die Gefahr, dass er weitere solche Taten begeht, so kann das Gericht den Rückzug des Seebriefes anordnen.
  3. Die Massnahmen können auch getroffen werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs1schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.

Footnotes

  1. SR 311.0

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