Voltar à lei

Art. 136

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft:
    1. der Kapitän oder Schiffsoffizier eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienst an Bord stehen;
    2. der Kapitän, der die ihm zustehende Disziplinargewalt überschreitet oder missbraucht;
    3. wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich an Bord eines schweizerischen Seeschiffes eine solche Gewalt anmasst.1
  2. In leichten Fällen wird der Täter mit Busse bestraft.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.