Voltar à lei

Art. 131

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Der Kapitän, der vorsätzlich mit einem seeuntüchtigen oder ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff in See sticht und dadurch das Schiff oder Personen an Bord in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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