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Art. 5a

747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original
  1. Als Sachverständige dürfen nur Personen beigezogen werden, die:
    1. im zu prüfenden Bereich eine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projekts angemessen ist;
    2. Anlagen oder Teilsysteme auf Schiffen, die mit den zu prüfenden Anlagen und Teilsystemen vergleichbar sind, bereits selbst entwickelt, gebaut oder eingebaut oder solche Anlagen oder Teilsysteme bereits selbst geprüft und begutachtet haben;
    3. 1 mit den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, wie Normen, Regelwerken und technischen Regeln, umfassend vertraut sind; und
    4. unabhängig sind.
  2. Unabhängig ist eine Person, wenn:
    1. sie in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbefasst ist;
    2. sie keinen Weisungen unterliegt; und
    3. deren Vergütung nicht vom Ergebnis der Prüfung abhängt.
  3. Als Sachverständige dürfen auch juristische Personen beigezogen werden, wenn diese Sachverständige nach Absatz 1 beschäftigen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173).

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