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Art. 50

747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original
  1. Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für die termin- und fachgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.
  2. Für jedes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens ist ein Schiffsbuch zu führen, in dem Folgendes festzuhalten ist:
    1. die Ergebnisse der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen;
    2. die Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten;
    3. die technischen Betriebsstörungen und die im Anschluss daran getroffenen Massnahmen.
  3. Das UVEK legt die Mindestanforderungen an die Fristen, die Art und den Umfang der periodischen Kontrollen und Prüfungen der Schiffe, von deren Einrichtungen und Ausrüstung sowie der Infrastrukturanlagen fest.

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