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Art. 31

747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original
  1. Schiffe müssen mit Lenzanlagen ausgerüstet sein, mit denen die durch Schotte abgegrenzten Abteilungen gelenzt werden können.
  2. Lenzpumpen müssen selbstansaugend sein. Sie sind in ständiger Betriebsbereitschaft zu halten und müssen leicht und zuverlässig eingesetzt werden können. Anzahl, Aufstellung und Antrieb der Lenzpumpen sowie die Dimensionierung der Lenzleitungen richten sich nach der Schiffsgrösse.
  3. Lenzanlagen müssen so eingebaut sein, dass sie bei einer Kollision oder im Leckfall einsatzfähig bleiben.

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