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Art. 25

747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original
  1. Freibord und Sicherheitsabstand setzen sich zusammen aus dem Restfreibord beziehungsweise dem Restsicherheitsabstand und der seitlichen Eintauchung durch Krängung.
  2. Der Restfreibord des beladenen und gekrängten Schiffes muss grösser als 0,20 m sein; der Restsicherheitsabstand des beladenen und gekrängten Schiffes muss bei Schiffen mit vollkommen geschlossenem Deck grösser als 0,20 m und bei Schiffen mit vollständig oder teilweise fehlendem Deck grösser als 0,30 m sein.
  3. Mindestfreibord und Mindestsicherheitsabstand eines Schiffes richten sich nach dem Fahrgebiet (Zone), in dem das Schiff verkehrt.

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