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Art. 21

747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original
  1. Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Infrastrukturanlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden.1
  2. Der Schiffsausweis ist gegebenenfalls anzupassen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).

1 commentary

N1.Anpassung des Schiffsausweises durch BAV‑Prüfung

Die Anpassung des Schiffsausweises erfolgt im Rahmen der Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) und durch Einreichung der im Prüfverfahren geforderten Unterlagen; damit wird Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.

weiter oben verwiesen werden. Das Bauvorhaben unterliegt hinsichtlich des sicheren Betriebs des Anschlussgeleises einer Prüfung durch das Bundesamt für Verkehr BAV (Art. 13 Abs. 2 GüTG, Art. 30 Abs. 1 GüTV). Es kann – wie bereits ausgeführt R1S.2023.05121 Seite 79 – davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens nicht in Frage gestellt ist und ein eisenbahnrechtlich einwandfreier Zustand gegebenenfalls mit untergeordneten Anpassungen erreicht werden kann. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewil- ligung und gegen das Koordinationsgebot vor. Mit den im Zusammenhang mit der Prüfung durch das BAV einzureichenden Unterlagen (s. Erw. C.a. und C.b. sowie Dispositivziffer III.B.1.d. des angefochtenen Entscheids) wird der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 SBV Genüge getan.

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