747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original
Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erstatten dem BAV regelmässig Bericht über den Zustand ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen. Das UVEK erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erstattenden Meldungen.
Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 20141über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.