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Art. 12

747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original

Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und Infrastrukturanlagen sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung.

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N1.Vermögensübertragung an steuerbefreite Körperschaft

Die Statuten müssen vorsehen, dass bei Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zufallen bzw. übergehen.

Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützig­keit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und un­eigennützig erfolgt. Die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn eine solche Tätigkeit nicht bloss statutarisch festgeschrieben ist, sondern die steuerbe­freite Zweck­setzung auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2012 S. 443 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; Greter/‌Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kom­mentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/Kaufmann/‌Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Ge­meinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Be­zug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).
Dabei genügt es nicht, die gemeinnützige Tätig­keit bloss statutarisch festzuschreiben. Die steuerbefreite Zweckset­zung muss tat­sächlich verfolgt und verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 443 E. 4.1, auch zum Folgen­den und mit zahlreichen weiteren Hin­weisen [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri­schen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 DBG N. 27 ff., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff.; Richner/Frei/‌Kauf­mann/Rohner, Hand­kommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 42, 76). Weiter müssen die Statu­ten vor­sehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Ge­winn und Kapital zwin­gend einer anderen wegen Gemeinnützig­keit oder öffentlichem Zweck steu­erbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; in Bezug auf die direkte Bun­dessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97; Richner/Frei/‌Kaufmann/‌Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 77). 2.3 Nicht jede Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgend­einer Weise auf die wirtschaft­liche oder soziale Förderung einzelner Bevöl­kerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwe­cke müssen aus gesellschaftlicher Sicht als fördernswert erachtet wer­den. Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissen­schaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz so­wie die Entwicklungs­zusammenarbeit. Aus dem Erfordernis des Allgemein­inte­resses wird weiter abgeleitet, dass der Kreis der Destinatäre, denen die För­derung bzw. die Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen sein muss, weil bei einer Be­schränkung des Destinatärkreises unter Umständen eine mit den Anforde­rungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Grup­pen­interessenlage geschaffen wird.

N2.Tatsächliche Verfolgung des Statutenzwecks

Für die Steuerbefreiung nach Art. 12 Abs. 1 SBV muss der in den Statuten angegebene öffentliche oder gemeinnützige Zweck tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden. Eine blosse statutarische Proklamation der steuerbefreiten Zwecksetzung ist nicht ausreichend.

Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke setzt vo­raus, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht bloss statutarisch festge­schrieben ist, sondern von der juristischen Person auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; Greter/‌Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/‌Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristi­schen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Ge­mein­nützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Be­zug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).
Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt vo­raus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemein­heit liegt und un­eigennützig erfolgt. Dabei genügt es nicht, die gemeinnützige Tätig­keit bloss statutarisch festzuschreiben. Die steuerbefreite Zweckset­zung muss tat­sächlich verfolgt und verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BGer 2C_835/2016 vom
Juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraus­setzungen einer Steuerbefreiung erfüllen, sind auch von der Erbschafts- und Schenkungs­steuer befreit (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]). Hinzu kommt, dass steuerpflich­tige Privatpersonen von ihrem steuerbaren Einkommen jene freiwilligen Leis­tungen (Spenden) zum Abzug bringen können, die sie juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, haben zukommen lassen (Art. 38a Bst. a StG; Art. 33a DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG). 2.2 Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt vo­raus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemein­heit liegt und un­eigennützig erfolgt. Dabei genügt es nicht, die gemeinnützige Tätig­keit bloss statutarisch festzuschreiben. Die steuerbefreite Zweckset­zung muss tat­sächlich verfolgt und verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2]; BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2012 S. 443 E. 4.1, auch zum Folgen­den und mit zahlreichen weiteren Hin­weisen [bestätigt durch BGer 2C_251/2012 und 2C_252/2012 vom 17.8.2012]; VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 2.2; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri­schen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 56 DBG N. 27 ff., auch zum Folgenden; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 92, 95 ff.; Richner/Frei/‌Kauf­mann/Rohner, Hand­kommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 42, 76). Weiter müssen die Statu­ten vor­sehen, dass bei Auflösung der juristischen Person Ge­winn und Kapital zwin­gend einer anderen wegen Gemeinnützig­keit oder öffentlichem Zweck steu­erbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; in Bezug auf die direkte Bun­dessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97; Richner/Frei/‌Kaufmann/‌Rohner, a.a.O., Art.

N3.Vermögensübertragung an steuerbefreite Schweizer Organisationen

Die Statuten müssen vorsehen, dass bei Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zufallen.

Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke setzt vo­raus, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht bloss statutarisch festge­schrieben ist, sondern von der juristischen Person auch tatsächlich verfolgt und verwirklicht wird (Art. 12 Abs. 1 SBV; BGE 147 II 287 E. 5.2 [Pra 111/2022 Nr. 2], 146 II 359 E. 5.1 [Pra 110/2021 Nr. 14]; Greter/‌Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N. 27 f., auch zum Folgenden; Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 92, 95 ff., 113; Richner/Frei/‌Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 50). Weiter müssen die Statuten vorsehen, dass bei Auflösung der juristi­schen Person Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Ge­mein­nützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SBV; BVR 2001 S. 106 E. 7; in Be­zug auf die direkte Bundessteuer etwa Peter Locher, a.a.O., Art. 56 N. 97).

N4.Keine Gemeinnützigkeit durch Kapitalansammlung

Die blosse Kapitalansammlung (z.B. reine Vermögensverwaltung) stellt nach Art. 12 Abs. 3 SBV keine Tätigkeit im Sinn eines gemeinnützigen Zwecks dar.

Der Erwerb, die Sanierung und die Vermietung von Immobilien stellt die einzige Tätigkeit der Rekurrentin dar. Wie hiervor aufgezeigt, reichen die daraus fliessenden Erträge aus, um die Aufwendungen inkl. Abschreibungen zu decken. Wie der Vertreter in Ziff. 1 der Rekursschrift vom 3. August 2022 ausführt, werden die Erträge auch dazu verwendet, den Kauf weiterer Objekte zu finanzieren. Die Rekurrentin vermietet ihre Räume gemäss Vertreter zu marktgerechten Preisen, wobei jener sogar die Auffassung vertritt, dass "eine steuerbefreite Institution [...] grundsätzlich keine Vergünstigungen an Dritte zukommen lassen" dürfe (Rekursschrift vom 3.8.2022, S. 7). Dem ist zu entgegnen, dass es geradezu typisch für eine gemeinnützige Organisation ist, Drittpersonen zu begünstigen; wobei für eine Steuerbefreiung ein offener Destinatärkreis erforderlich ist (KS 12, Ziff. II/3a). Insgesamt verhält sich die Rekurrentin wie eine typische Immobiliengesellschaft und damit unternehmerisch. Im Übrigen stellt die blosse Kapitalansammlung gemäss Art. 12 Abs. 3 SBV keine Tätigkeit im Sinn des gemeinnützigen Zwecks dar. Daher wäre die Gemeinnützigkeit der Rekurrentin auch dann zu verneinen, wenn man ihre Tätigkeit als reine Vermögensverwaltung qualifizieren wollte.         Unabhängig davon, ob das Halten und Vermieten von Liegenschaften als unternehmerische Tätigkeit oder als blosse Vermögensverwaltung betrachtet wird, muss eine allfällige Steuerbefreiung auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität geprüft werden (Greter/Greter, a.a.O., N. 33 zu Art. 56 DBG). Der verfassungsmässige Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer (Art. 27, Art. 94 Abs. 4 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verlangt, dass ein sich auf dem Markt betätigendes Unternehmen hinsichtlich der Besteuerung auf die gleiche Konkurrenzbasis zu stellen ist wie die übrigen Wirtschaftssubjekte (BGer 2C_564/2016 vom 9.5.2017, E. 2.2.1). Es ist offensichtlich, und wird vom Vertreter auch nicht bestritten, dass die Rekurrentin als Vermieterin von Wohn- und Geschäftsräumen im F.

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