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Anhang 5

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original

(Art. 84 Abs. 1)

Schiffsführerausweis

1. Ausweispapier, Farbe und Format

1.1 Schiffsführerausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:

  1. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
  2. Doppelstreifen IRISAFE®der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;
  3. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;
  4. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;
  5. aufgetragene Sicherheitsfarbe der Firma SICPA mit Guilloche.

1.2 Schiffsführerausweise sind auf blauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 144 860) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.

2. Inhalt der Schiffsführerausweise

2.1 Ausweise für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 1 ausgestellt. 2.2 Schiffsführerausweise der Kantone werden nach dem Muster 2 ausgestellt.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Schiffsführerausweise, die bis 28. Februar 2002 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 1. Januar 2003 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 1. März 2002 ausgestellt werden.

Muster 1

Schiffsführerausweis für Schiffsführer eidgenössisch
konzessionierter Schifffahrtsunternehmen

Muster 2

Schiffsführerausweis der Kantone

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