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Art. 55a

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original
  1. Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren, müssen mit den Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sein.
  2. Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen entweder mit einem Kompass oder einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein.1
  3. Schiffe, die eine Radarfahrt ausführen, müssen mindestens über folgende Navigationsausrüstung verfügen:
    1. Wendeanzeiger nach Artikel 133 Absatz 1;
    2. Radargerät nach Artikel 133 Absätze 1–3;
    3. Satnav-Gerät nach Artikel 133 Absatz 4;
    4. Sprechfunkgerät, das den fernmelderechtlichen Vorschriften entspricht; Seefunkanlagen dürfen nicht verwendet werden.
  4. Geräte, die mehrere Funktionen der unter Absatz 3 genannten Geräte beinhalten und den jeweils geforderten Standard nach Artikel 133 erfüllen, können als gleichwertig anerkannt werden.
  5. Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass er ein Radar-, ein Satnav- und ein Funkgerät jederzeit sicher bedienen kann. Erforderlichenfalls hat er die Pflicht, eine entsprechende Ausbildung zu besuchen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

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