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Art. 48

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original
  1. Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
  2. Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.
  3. Soweit wie möglich halten:
    1. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen;
    2. Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
  4. Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44–46 jedoch uneingeschränkt.

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