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Art. 40o

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original
  1. Begehen Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Schiffsverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.
  2. Legitimationspapiere sowie Führerausweise dürfen ihnen nicht abgenommen werden.
  3. Die Polizei verhindert die Führung des Schiffes, wenn die Person sich in einem Zustand befindet, der die Führung des Schiffes ohne Gefährdung anderer Benutzer des Gewässers ausschliesst.

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