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Art. 40c

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original
  1. Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
    1. frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder
    2. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
  2. Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
  3. Die Handhabung der Testgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20072(SKV) erlassen hat.
  4. Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutuntersuchung anzuordnen.
  5. Ist die Differenz der Messungen nach Absatz 4 nicht grösser als 0,05 mg/l, so ist der tiefere Wert der beiden Messungen massgebend. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. motorisierte Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorisierten Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich;
    2. motorlose Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorlosen Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,55 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich.
  6. Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt war, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40a bisAbsatz 1 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Footnotes

  1. SR 941.210

  2. SR 741.013

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