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Art. 40abis

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original
  1. Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt ist, ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten, wenn die Person:
    1. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromille aufweist;
    2. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist; oder
    3. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
    2Für die folgenden Personen gelten die Grenzwerte nach Artikel 40a Absatz 1: a. Angehörige der Milizfeuerwehr oder anderer Milizrettungsdienste während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten; b. Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten und Personen, die solche Fahrten im Auftrag dieser Organisationen durchführen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind.

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