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Art. 147

747.201.1BSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1979Fonte original
  1. Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.
  2. Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.
  3. Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
  4. Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen:

hierin bedeuten:

L die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m

B die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m

H die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m

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